Ausgleichsabgabe

Was Unternehmen jetzt wissen (und nutzen) sollten

Unternehmen mit beschäftigungspflichtigen Arbeitsplätzen müssen sich jährlich mit der sogenannten Ausgleichsabgabe befassen. Sie ist ein gesetzlich geregeltes Instrument des SGB IX und betrifft alle Arbeitgeber, die ihre Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht vollständig erfüllen. Die Abgabe dient nicht als Sanktion, sondern finanziert Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.

Für Unternehmen ist wichtig zu wissen: Die Höhe der Abgabe hängt direkt davon ab, wie viele schwerbehinderte Menschen tatsächlich beschäftigt werden und wie viele Pflichtarbeitsplätze unbesetzt bleiben (§ 160 SGB IX). Zudem eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen teilweise auf die Ausgleichsabgabe anzurechnen (§ 223 SGB IX)

Wer ist betroffen?

Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen (§ 154 SGB IX). Wird die Quote nicht erreicht, fällt eine Ausgleichsabgabe an (§ 160 SGB IX). Die Berechnung erfolgt jahresdurchschnittlich; die Abgabe ist jährlich an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt zu zahlen.

Aktuelle Beträge (erstmals fällig 2026 für das Anzeigejahr 2025)

Seit dem 1. Januar 2025 gelten erhöhte Staffelbeträge; sie werden erstmals zum 31. März 2026 fällig (Anzeigejahr 2025). Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zahlen Arbeitgeber monatlich:

  • 155 € bei 3 % bis unter 5 % Beschäftigungsquote,
  • 275 € bei 2 % bis unter 3 %,
  • 405 € bei über 0 % bis unter 2 %,
  • 815 € bei 0 %.
    Für Kleinbetriebe gelten statt der Quoten absolute Beträge pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Unter 20 Arbeitsplätzen entfällt die Abgabe. Es ist nur eine verkürzte Meldung erforderlich.
  • Frist für die Anzeige und Abgabe: 31. März 2026

Wie können Sie die Abgabe gezielt senken?

Beschäftigungspflichtige Arbeitgeber können 50 % der Arbeitsleistung (Rechnungsbetrag abzgl. Materialkosten) aus Aufträgen an anerkannte Werkstätten auf ihre Ausgleichsabgabe anrechnen lassen (§ 223 SGB IX). Voraussetzung: Der Auftrag wird im selben Anzeigejahr ausgeführt und spätestens bis 31. März des Folgejahres bezahlt; die beauftragte Werkstatt weist den Arbeitsleistungsanteil in der Rechnung gesondert aus.

Praktische Umsetzung für Auftraggeber

  • Briefing & Angebot: Leistungsumfang definieren. Die Werkstatt weist den Arbeitsleistungsanteil in der Rechnung aus – dieser ist anrechenbar.  
  • Fristen sichern: Aufträge innerhalb des Anzeigejahrs abschließen und bis 31. März vergüten, damit die Anrechnung im selben Meldezyklus greift.
  • Anzeige & Zahlung: Jährliche Anzeige (z. B. mit IW‑Elan) an die BA übermitteln; Ausgleichsabgabe an das Integrations-/Inklusionsamt entrichten.

Kurz gesagt: Erfüllen Sie die 5 %-Quote nicht, fällt die Ausgleichsabgabe an (seit 2025 erhöhte Staffel – fällig ab 2026). Durch Aufträge an anerkannte Werkstätten können Sie 50 % der Arbeitsleistung auf die Abgabe anrechnen – sofern Ausführung und Bezahlung fristgerecht erfolgen und der Arbeitsleistungsanteil in der Rechnung ausgewiesen ist.

Wichtige Rechtsgrundlagen (Auswahl)

Pflichtquote (§ 154 SGB IX), Ausgleichsabgabe inkl. Staffelung/Dynamisierung (§ 160 SGB IX), Anrechnung von Werkstattaufträgen (§ 223 SGB IX).

Praxisbeispiel und Rechner

Ein Unternehmen mit 260 Mitarbeitenden muss 13 Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen anbieten. Beschäftigt das Unternehmen aber nur 4 schwerbehinderte Mitarbeitende, bleiben 9 Plätze unbesetzt.
Für diese unbesetzten Plätze fällt eine Ausgleichsabgabe von insgesamt 3.240 € pro Monat an.
Auf ein Jahr gerechnet entstehen so 38.880 € zusätzliche Kosten – nur weil die gesetzliche Beschäftigungsquote nicht erfüllt wird.

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